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Werbebriefe rechtssicher verschicken

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Niemand fühlt sich gerne belästigt. Dies gilt für die Werbung per Post, ebenso wie für den Anruf. Dennoch sind Werbebriefe für Unternehmen ein wichtiges Stilmittel zur Kundengewinnung und Kundenbindung. Firmen müssen jedoch wissen, wem sie per Post über neue Produkte und Angebote informieren dürfen und wer lieber aus der Liste der Anschriften gestrichen wird

Werbebriefe rechtssicher verschicken

Werbebriefe rechtssicher versendenDer klassische Werbebrief punktet mit der persönlichen Note. Er kann mit einer Visitenkarte oder einem Prospekt verknüpft sein und sogar einen Gutschein oder einen Coupon bieten. Im Gegensatz zur E-Mail wird für den Versand nicht einmal das Einverständnis des Empfängers benötigt. Rechtssicherheit ist dennoch ein wichtiger Aspekt. Daher soll nachfolgend vorgestellt werden, wie der Versand den Gesetzen entspricht.

Rechtssicherheit bei Werbebriefen erreichen

Warum ist der Versand von Werbebriefen aus rechtlicher Sicht leichter, als das Marketing via Telefon, Fax oder E-Mail? „Schuld“ ist der §28 Abs. 3 S. 2 BDSG. Dort ist geregelt, dass personenbezogene Daten für die Werbung genutzt werden dürfen. Von der Adresse, über den Namen und Titel, bis hin zum akademischen Grad sind die zu verwendenden Daten aufgelistet. Es fehlen jedoch die E-Mail Adresse, die Telefon- und Faxnummer, was die Werbung über diese Kanäle erschwert.

Grundsätzlich ist es nur dann gestattet, die Werbung zu personalisieren, wenn eine Einwilligung des Betroffenen erfolgt ist. Von dieser Regel gibt es jedoch mehrere Ausnahmen.

Sind die Adressen der Allgemeinheit zugänglich, so ist auch Werbung gestattet. Dies ist der Fall, wenn die Daten (Name und Adresse) im Telefonbuch vermerkt sind. In diesem Fall muss dem Empfänger jedoch ein Ausweg geboten werden. Dies erfolgt über eine Meldung, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Zustellung von Werbung vorliegt.

Weiterhin dürfen Daten Verwendung finden, wenn diese schon erhoben und die Kunden über deren Verwendung für Werbebriefe in Kenntnis gesetzt wurden. Dies wird häufig über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die nur selten zur Gänze gelesen werden.

Ebenfalls legal ist die Verwendung von Adressen, die von seriösen Händlern gekauft worden sind. Was sich zunächst nach einer Hintertür anhört, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gestattet. Ein entsprechender Passus findet sich im Bundesdatenschutzgesetz. Durch eine Kooperation mit anderen Unternehmen können Adressdaten sogar ausgeliehen werden. In diesem Fall muss der Empfänger aber über die Herkunft seiner Daten für die Werbung in Kenntnis gesetzt werden.

Gestattet ist weiterhin die Werbung von Geschäftskunde zu Geschäftskunde. Im B2B-Sektor ist jedoch auf die Tätigkeit zu achten. Wer einem Tischlerunternehmen Wein anpreist, der überschreitet seine Kompetenzen. Werden hingegen Sägen oder Hämmer offeriert, ist dies wegen des passenden Themengebietes gestattet.

Fallstricke

Es gibt natürlich auch Fallstricke. Wer Daten aus den Impressen von Homepages sammelt, der überschreitet seine Kompetenz. Diese Daten sind zwar gewissermaßen der Allgemeingültigkeit preisgegeben. Dennoch handelt es sich um eine Pflichtangabe, die auf der Internetpräsenz gemacht werden muss. Damit sind die Daten von den Betreibern nicht zwangsläufig freiwillig preisgegeben worden und stehen somit nicht zur freien Verwendung bereit. Wird der Kontakt hingegen geschäftlich genutzt, kann diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden.

Da eine Werbebrief-Aktion sehr kostspielig sein kann, sollte das Vorgehen grundsätzlich mit dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens abgestimmt sein. Es gibt weitere gesetzliche Fallstricke und regelmäßige Änderungen, welche den Durchblick erschweren. Richtig angewandt können mit dem Werbebrief zahlreiche neue Kunden gewonnen werden.

Das Widerspruchsrecht sollte in jedem Werbebrief dezent integriert werden. Die Anzahl der tatsächlichen Widersprüche halten sich in Grenzen. Zudem erweckt diese Möglichkeit Vertrauen und kann bei geschickter Formulierung ebenfalls für das Marketing genutzt werden.

Michael Siemann

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