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Direktmarketing in Deutschland, ...und immer droht die Abmahnung!

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Der tiefe Dschungel auf dünnem Eis

...und immer droht die Abmahnung!

Jetzt liegt sie also vor Ihnen.
Schwarz auf Weiß.
Die Abmahnung kam heute Morgen mit der Post und thront drohend auf Ihrem Schreibtisch.
Es bilden sich kleine Schweißtröpfchen auf Ihrer Oberlippe.
Sie sollen einen vierstelligen Betrag zahlen und das ist mit diesem Schreiben eines zugelassenen Rechtsanwalts also auch juristisch beschlossen, korrekt und zumindest auf den ersten Blick entsprechen die Vorwürfe auch den Tatsachen.

Also: zahlen, keine Aufwand, kein Ärger, keine Anwälte, keine zusätzlichen Kosten?

STOP!

Der bequeme Weg ist teuer.
In diesen Zeit kann es sich keiner leisten, Geld zu verschenken.

1. Der Widerspruch hemmt und lähmt

Einige der sogenannten Abmahnanwälten versenden Abmahnungen anscheinend regelrecht als Massenmailing mit wiederkehrenden Textbausteinen. Ob der Erfahrungen in der Vergangenheit sind sie es gewohnt, dass eingeschüchterte und entnervte Kleingewerbetreibende zahlen.
Und rechnen wir doch einfach mal nach: Resultiert aus einer kostenpflichtigen Abmahnung eine Rechtsanwaltsgebühr zwischen durchschnittlich 500 bis 2.500 EUR, wie viele Empfänger dieser Standardanschreiben müssen zahlen, damit sich eine Aktion für einen Anwalt lohnt? Schließlich ist die Abmahnung eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und es müssen keine Gelder an „geschädigte Auftraggeber“ weitergeleitet werden.

Wenn nun ein sachlicher und differenzierter Widerspruch auf eine Abmahnung erfolgt, hat dies nicht nur eine aufschiebende Wirkung für die Zahlungspflicht. Es kann auch der Fall eintreten, dass ein satter Anwalt das Thema nicht weiter verfolgt.

Leider sind Abmahnungen meist im Juristendeutsch verfasst und es bedarf des mehrmaligen Lesens, bis ein normaler Mensch versteht, aufgrund welcher Missetat er denn nun hier zur Zahlung verpflichtet wird. Und selbst wenn die Missetat dann identifiziert ist, ist es nicht unbedingt unstrittig, ob hierdurch tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht vorliegt.

Es lohnt sich oft, den Sachverhalt genau zu prüfen und Widerspruch einzulegen.

- Sie können Widerspruch einlegen und / oder einen Vergleich aushandeln. Letzteres ist eine beiderseitige Einigung, welche vor allem Ihre Zahllast reduziert. Darauf gehen wir später noch einmal genauer ein.
- Wenn Sie sich sicher sind, dass die Vorwürfe aus der vorliegenden Abmahnung unberechtigt sind, können Sie auch einfach gar nichts tun und es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Beachten Sie jedoch, dass eine potentielle einstweilige Verfügung durch das Gericht Ihren Geschäftsbetrieb lahm legen kann.
- Ist die Abmahnung unberechtigt und würde die beiliegende Unterlassungserklärung sogar Ihr eigenes Geschäft schädigen, so können Sie durch eine negative Feststellungsklage Ihre eigenen Ansprüche verteidigen. Mit einer Gegenabmahnung können sogar eigene Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Nutzen Sie hierfür unbedingt die vorherige Beratung und die Unterstützung eines eigenen Rechtsanwalts.

2. Die Höhe des Streitwerts ist strittig und verhandelbar

Sie und Ihr Anwalt müssen schon eingestehen, dass der Abmahnanwalt irgendwo Recht hat. Sie haben eine Missetat begangen. Das heißt aber noch nicht, dass Sie die geforderte Gebühr in voller Höhe zahlen müssen. Die Gebühren für eine Abmahnung sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung geregelt und sie richten sich nach dem Streitwert und einem sogenannten Wertfaktor nach Umfang der Tätigkeit.

Fordern Sie den gegnerischen Anwalt unbedingt dazu auf, die Berechnung des Streitwerts darzulegen.

Dies wird Ihnen in aller Regel eine schöne Ausgangsbasis für erfolgreiche Verhandlungen verschaffen. So wurde unlängst ein Fall veröffentlicht, bei dem ein Abmahnanwalt unterstellte, dass ein einziger Käufer 300 Mal in einem Monat bei einem einzelnen Online-Shop bestellen müsste, nur damit der Streitwert in der genannten Höhe zustande kommt.
Dies mag ein Extremfall sein, aber eine gewisse Großzügigkeit bei der Streitwertberechnung kann all zu häufig beobachtet werden.

3. Kooperationsbereitschaft nimmt Wind aus den Segeln

Auch für den Abmahnanwalt gilt, dass er lieber weniger Arbeit hat, dass er den Ärger scheut und je nach Sachlage den Spatz in der Hand bevorzugt. Machen Sie dem Mann – und sich selbst – das Leben leicht. Das hat auch den Vorteil, dass Sie sich rasch wieder Ihrem Geschäft und den wirklich wichtigen Dingen des Lebens widmen können. Wenn Sie und Ihr Anwalt also festgestellt haben, dass die Abmahnung vom Grundsatz her berechtigt ist, dann
- unterschreiben Sie die beiliegende Unterlassungserklärung;
- stellen Sie die Vorwurfsursache ab (d.h. Sie formulieren Ihre Versandbedingungen neu o.ä.)
- formulieren Sie ein nettes Anschreiben, in welchem Sie den Streitwert und die resultierenden Gebühren neu berechnen;
- zahlen Sie direkt die ggf. erheblich reduzierten Gebühren.

So ist selbst ein Teilerfolg schon ein ordentlicher Stundenlohn.

Wenn Sie einen ganz cleveren Anwalt an Ihrer Seite haben, erwähnt er in seinem Anschreiben schon mal einige Aspekte, weswegen die Abmahnung auch von Grundsatz her zumindest zweifelhaft sein könnte. Die meisten Abmahnanwälte werden sich dann zufrieden geben.

In seltenen Fällen mag es sich auch lohnen, den Namen des Abmahnanwalts allein oder besonders markante Stichworte bei google einzugeben. Genauso, wie sich dereinst eine Front der Abmahnanwälte bildete, so etablieren sich im Netz nun auch Erfahrungsaustauschgruppen, um Übermacht und Missbrauch Herr zu werden.

Letztendlich pendelt sich das Recht wieder ein.

Natürlich ersetzt diese Information keine fundierte Rechtsberatung, sondern soll als Hilfestellung gewertet werden.

Dipl.-Kff. Marion Frettlöh

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