E-Mails nur nach Wunsch
CEBUS-Service: Der folgende Bericht erschien vor einigen Jahren in der Zeitschrift Teletalk und ist nach wie vor aktuell. Der Bericht wurde erstellt von Berater Dr. Torsten Schwarz, einem Redakteur der www.absolit.de. CEBUS übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Da im Vorfeld des Permission based Marketing zu klären ist, ob überhaupt von einer rechtssicheren Einwilligung beim Kunden ausgegangen werden kann, hat Berater Dr. Torsten Schwarz die sieben häufigsten Fragen zusammengestellt.
Kann eine Permission auch mündlich gegeben werden?
Ja. Grundsätzlich kann eine Einwilligung auch telefonisch oder persönlich erteilt werden. In beiden Fällen sollte dies jedoch protokolliert werden, indem zeitnah der ungefähre Wortlaut der erteilten Einwilligung per EMail bestätigt wird.
Ist Double Opt In gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Das UWG schreibt nur die Einwilligung vor, nicht aber deren Form. Das Teledienste-Datenschutzgesetz schreibt eine Protokollierung vor - deshalb sollte in jedem Fall mindestens das Confirmed Opt In-Verfahren verwendet werden. Dabei erhält der Empfänger sofort eine Bestätigungs-E-Mail. Sollte es später zum Rechtsstreit kommen, stellt das jedoch noch keinen Beweis dar.
Muss ich von meinen Kunden noch einmal eine Einwilligung einholen?
Nein. Das UWG macht eine Ausnahme von der Pflicht zur Einwilligung, wenn eine Kundenbeziehung besteht. Trotzdem sollte der Kunde aus reiner Höflichkeit gefragt werden, ob er per E-Mail informiert werden möchte - das schafft bessere Akzeptanz.
Auf all unseren Formularen ist ein EMail-Feld - reicht das als Einwilligung?
Nein. Eine rechtskonforme Einwilligung gibt Auskunft über Art und Umfang der zu erwartenden E-Mails, über das Widerspruchsrecht und über den Umgang mit den Daten.
Unterscheidet das Gesetz bei der Einwilligung zwischen Privat- und Geschäftskunden?
Nein. Unangeforderte EMails werden als Belästigung eingestuft. Dabei ist es egal, ob ein Gewerbebetrieb oder eine Privatperson gestört werden. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass es dem Wunsch des Empfängers entspricht, auf einem elektronischen Verteiler zu stehen.
Verfällt eine Einwilligung nach einem bestimmten Zeitraum?
Nein. Wenn regelmäßig E-Mails versendet werden, festigt sich damit natürlich auch die Beziehung. Solange der Empfänger nicht widerruft, also abbestellt, verlängert sich die Einwilligung automatisch. Wenn jedoch monatelang keine E-Mails gesandt werden, drohen Beschwerden, weil die Empfänger sich nicht mehr an die Beziehung erinnern.
Muss wirklich jede E-Mail eine Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung enthalten?
Ja, eine einmal gegebene Einwilligung muss mit jeder versandten E-Mail auch wieder beendet werden können. Entweder wird dazu ein spezieller Abmelde-Link angeklickt oder die Antwortfunktion des EMail-Programms genutzt. Wichtig ist, dass die Abmeldung bequem handhabbar ist, weil sonst schnell Beschwerden kommen.
Dr. Torsten Schwarz
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