Der aktuelle Status zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Nie mehr Datenklau?
Zwei Schritte vor, drei Schritte zurück, einen Schritt vor. Es wirkte ein wenig mit heißer Nadel gestrickt, was Mitte Dezember als Entwurf für ein Bundesdatenschutzgesetz vom Kabinett verabschiedet wurde. Bereits im September hatte sich die Politik zu einem Datenschutzgipfel getroffen, Mitte Oktober hatte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble dann einen detaillierten Entwurf vorgelegt. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung waren die spektakulären Fälle von illegalem Datenhandel in der jüngsten Vergangenheit.
Der Adresshandel sollte daher komplett verboten werden – eine Gesetzesänderung, gegen die nicht nur die Werbewirtschaft Sturm lief. „Wir werden mit Protestbriefen überhäuft“, berichtete der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Wolfgang Bosbach Anfang Dezember. Er könne nur dazu raten, die Proteste ernst zu nehmen. Auch Bundeswirtschaftsminister Michael Glos meldete Bedenken an. So flog Schäubles Gesetzentwurf kurzfristig von der Agenda der Kabinettssitzung – und wurde binnen einer Woche überarbeitet.
Herausgekommen ist ein Kompromiss, der von allen Seiten gleichermaßen gelobt und kritisiert wird. Kernpunkt des Entwurfs ist, dass Kunden ausdrücklich zustimmen müssen, wenn ihre Daten für Werbung von Drittfirmen weitergegeben werden dürfen. Damit löst das so genannte Opt-In-Verfahren das bisherige Listenprivileg ab. Die Erlaubnis muss der Kunde freiwillig geben, die Einwilligung darf nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags verlangt werden. Allerdings gilt dieses Kopplungsverbot nur für marktbeherrschende Unternehmen.
Als Reaktion auf die zahlreichen Proteste wird es hiervon jedoch Ausnahmen geben. So kann das Unternehmen mit selbst gewonnenen Kundendaten Eigenwerbung betreiben. Auch soll die so genannte Empfehlerwerbung weiterhin möglich sein – also dass die versendenden Firmen Werbung von Dritten beilegen. Auch für Werbung im B2B-Bereich ist keine explizite Zustimmung der angesprochenen Unternehmen, Freiberufler und anderer Selbstständiger notwendig. Kirchliche Organisationen und gemeinnützige Vereine sowie Parteien dürfen im Übrigen weiterhin Daten kaufen, ohne dass der Betroffene dem zugestimmt hat.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und Verbraucherschützer begrüßten den Gesetzentwurf als „längst überfällige Maßnahme zum Schutz der Bürger vor Datenmissbrauch“. Zugleich kritisierten sie, dass mit den Ausnahmeregelungen neue Schlupflöcher entstünden. Auch die Begrenzung des Kopplungsverbots auf marktbeherrschende Unternehmen halten sie ohne weitere Definition für schwierig.
Auch der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) befürwortet das Handeln der Bundesregierung gegen den kriminellen Umgang mit Kundendaten. Allerdings hält der Verband den Entwurf nicht für ein wirksames Instrument gegen Datendiebstahl. Insbesondere die Tatsache, dass nur ein freiwilliges Datenschutz-Audit geplant ist, hält der Verband für den falschen Weg. Mit diesem Verfahren können Unternehmen ein Gütesiegel erwerben, wenn sie sich einer regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrolle unterwerfen und die Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen. Der bvh fordert ebenso wie der Deutsche Dialogmarketing Verband, das Listenprivileg zu erhalten und gleichzeitig an ein verpflichtendes Datenschutzsiegel zu koppeln. Nur so könne kriminelles Handeln tatsächlich ausgemacht und unterbunden werden. Ob dieser Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Eingang in den Entwurf findet, bleibt fraglich. Die Verabschiedung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ist für Sommer nächsten Jahres geplant.
Wirtschaftsjournalistin Constanze Hacke
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