Der tiefe Dschungel auf dünnem Eis ... und immer droht die Abmahnung!
Marketing in Deutschland ist gefährlich
Ein Dschungel aus Verordnungen, Bestimmungen Gesetzen ist für Laien, aber auch für nahezu jeden Unternehmer und Werbetreibenden zu einem undurchschaubaren Dickicht herangewachsen. Egal ob Sie einen potentiellen Interessenten zum ersten Mal ohne seine vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung anrufen oder ob Sie in Ihren Lieferbedingungen ausdrücklich einen versicherten Versand anbieten:
Abmahnung Allein diese beiden Sachverhalte, welche auf den 1. Blick doch zu einem unschuldigen und üblichen Geschäftsgebaren gehören, sind bereits Tatbestände, welche unter Umständen eine empfindliche Geldbuße zur Folge haben können.
Hierzu reicht in aller Regel eine einfache Abmahnung, welche durch einen Anwalt schriftlich übermittelt wird.
Was ist eine Abmahnung und wer spricht sie aus?
Eine Abmahnung dient insbesondere im Wettbewerbsrecht als Aufforderung an einen Gewerbetreibenden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Es soll eine (ggf. teure) Warnung sein und dadurch aufwändige Gerichtsprozesse vermeiden.
Formaljuristisch gilt eine Abmahnung als „Geschäftsführung ohne Auftrag“, d.h. ein Anwalt muss nicht durch einen Mandanten beauftragt werden, sondern kann von sich aus agieren.
Dies hat dazu geführt, dass sich eine Berufsgruppe etabliert hat, welche im Volksmund „Abmahnanwälte“ genannt wird. Diese Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Abmahnungen auszusprechen und hierfür nicht unerhebliche Gebühren zu verlangen.
Die geforderten Gebühren einer Abmahnung sind selbstverständlich streng in der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Allerdings stellt bei Abmahnungen für Gewerbetreibende – eben in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Fällen – der Streitwert einen maßgeblichen Faktor zu Gebührenberechnung dar und über die Höhe eines Streitwerts kann schon mal diskutiert werden.
Ein unbedarfter Beobachter könnte nun unterstellen, dass Interesse der Anwälte läge nicht nur darin, dass Wettbewerbsrecht zu verteidigen, gutgläubige Kunden zu schützen und unbescholtenen Wettbewerbern zu ihrem guten Recht zu verhelfen. Ein unbedarfter Beobachter könnte sogar annehmen, dass vorrangige Interesse eines Abmahnanwalts läge darin, auf leichte Art und Weise, ohne Mandat und mit einem Standardschreiben viele Gebühren einzutreiben. Aber das kann nicht sein, das wäre ja unehrenhaft.
Was sind übliche Gründe für eine Abmahnung im Marketing?
Grundsätzlich kann jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, gegen das Urheberrecht oder gegen das Markenrecht für Gewerbetreibende im Direktmarketing eine Abmahnung zur Folge haben.
Sobald Sie eine Internetpräsenz haben oder auch nur gewerblich bei ebay verkaufen, wird Ihr öffentliches Auftreten dahingehend untersucht, ob abmahnwürdige Verstöße vorliegen. Genauso können Sie bereits durch Telefonate, irreführende Werbung in Newslettern, Briefen oder Zeitungsanzeigen die Aufmerksamkeit der Marketing-Polizei auf sich ziehen.
Wenn Ihre AGB oder Widerrufsbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. So können sich Juristen gar trefflich darüber streiten, ob eine Widerrufsbelehrung bei einer Produktbeschreibung im Internet ausreichend und nach Vertragsabschluß zur Kenntnis genommen werden kann oder nicht.
Wenn Sie Texte, wie z.B. Produktbeschreibungen oder andere inhaltliche Formulierungen von anderen Webseiten oder Veröffentlichungen ohne Zustimmung des Autors übernehmen, so kann das „Contentklau“ und ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein.
Wenn Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie ein Paket versichert verschicken, so ist das irreführende Werbung, weil Sie implizit zum Ausdruck bringen, dass bei anderen, günstigeren Versandarten der Kunde das Risiko des Versandweges tragen müsste.
Die Tatbestände, welche zu einer Abmahnung führen, sind durch ständig neue Gesetze und Interpretationen sowie durch die stete Fortentwicklung des Geschäfts- und Wirtschaftslebens einem ständigen Wandel unterworfen.
Sobald Sie als Gewerbetreibender sich öffentlich einem Markt präsentierten und erst recht, wenn Sie offensiv, direkt oder indirekt Marketing betreiben, stehen Sie auf dünnem Eis, denn gar niemand kann den Dschungel der potentiellen Möglichkeiten für eine Abmahnung überblicken.
Aber Sie müssen nicht verzweifeln
Wo ist die Rettung und wie kann ich mir selber helfen?
Die Bundesregierung hat lobenswerterweise 2008 verursacht, mit einer Obergrenze für Abmahnungen im Urheberrecht all zu wilden Auswüchsen einen Riegel vorzuschieben. Es ist aber durchaus noch ein Sumpf auszutrocknen.
Aber auch ohne diese Hilfe muss nicht bei jeder Abmahnung einfach nur gezahlt werden. Widerspruch kann sich lohnen und erfolgreich sein. Eine idealtypische Vorgehensweise als Reaktion auf Abmahnungen wird im nächsten Teil dieses Überblicks vorgestellt.
Dipl.-Kff. Marion Frettlöh
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