Der Fall Payback: BGH stärkt den Verbraucherschutz
Was bedeutet die aktuelle Rechtsprechung für die Rechtssicherheit im Direktmarketing?
In der deutschen Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend ab: Erst in diesem Frühjahr stellten Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer (CSU) in einer Gesetzesinitiative Einschränkungen des Direktmarketing vor:
So sollen per telefonischem Erstkontakt geschlossene Verträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Freisten widerrufbar sein. Einfach so.
Unternehmen, welche ihre Rufnummer unterdrücken, sollen Bußgelder zahlen.
Ebenso kann jetzt auch bereits bei dem ersten unerwünschten Werbeanruf ein Bußgeld von 50.000 EURO drohen. Wenn Sie jemanden anrufen, weil Sie eine Ware oder Dienstleistung verkaufen wollen, so muss dieser jemand vorher zugestimmt haben. Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten.
Aber selbst die Betreuung von Bestandskunden und die Nutzung alternativer Medien werden mit Stolperdrähten durchzogen. Das Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs macht Schlagzeilen.
Im Kern besagt das Payback-Urteil, dass Kunden ausdrücklich zustimmen müssen, wenn sie Werbebotschaften per E-Mail oder SMS erhalten möchten. Es reicht nicht mehr aus, dass die geplante Verwendung der Kundendaten im Vertragstext beschrieben ist. Der Kunde und Vertragspartner von Payback muss explizit ankreuzen, dass er einverstanden ist, zukünftig Werbung per SMS oder E-Mail zu erhalten.
Zwei Aspekte regen hier zum Nachdenken an:
Das Urteil bezieht sich nur auf zwei vergleichsweise neuartige Kommunikationskanäle
Das Urteil erklärt eine Einwilligung des Kunden innerhalb des Vertrags als unzureichend
Was könnte das bedeuten?
Die Beschränkung des BGH-Urteils auf E-Mail und SMS lässt sich einfach erklären: Beide Kommunikationswege sind unschlagbar günstig. Per E-Mail ist es fast kostenneutral, ob ich 100 oder 100.000 Nachrichten verschicke. Der einzige Aufwand besteht in der einmaligen Adresseingabe. Auch der Nachrichtenversand per SMS ist günstig, da auch dieses Medium für Massenmailings geeignet ist und die Gebühren im Zeitalter der Flatrate überschaubar bleiben.
Im Vergleich hierzu ist der Materialaufwand für einen Brief – bestehend aus Papier, Tinte und Porto – geradezu ein Wucher. Auch wenn eine Postkarte im Massenmailing nur ca. 35 Cent kostet, so macht sich auch diese Summe bei 100.000 Adressaten in der Portokasse bemerkbar.
Anscheinend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Kosten den werbenden Unternehmer gezielter Briefe absetzen lassen, während die nahezu kostenfreien Möglichkeiten der neuen Medien zu einer Nachrichtenhäufung und damit zu einer Belästigung des Verbrauchers führen könnten.
Dies ist ja noch nachvollziehbar.
Weitaus bedenklicher für die Rechtssicherheit ist das Thema Nummer 2: Eine Einwilligung zur Nutzung von Kundendaten innerhalb des Vertragstexts ist nicht ausreichend. Der Kunde muss selbst ausdrücklich ein Kreuzchen vor den passenden Absatz setzen und damit seine Zustimmung signalisieren.
Begründet wird dies laut den Kommentaren der Experten damit, dass „dem Konsumenten nicht hinreichend klar wird, dass er zum „gläsernen Kunden“ wird, falls er die Verwendung seiner Daten für an ihn gerichtete Werbung und zur Marktforschung zulässt.1
Lösen wir diese Formulierung aus dem konkreten Zusammenhang heraus, so lautet das Urteil „Eine Vereinbarung innerhalb eines Vertrages ist nicht zulässig, wenn ein Vertragspartner vermutlich die Konsequenzen nicht überschauen kann.“
Sicherlich ist diese Abstraktion überspitzt, aber die Zielrichtung macht mir Angst. Es ist kaum denkbar, dass das BGH grundsätzlich davon ausgeht, dass Vertragsklauseln innerhalb eines mehrseitigen Vertragswerkes von einem Vertragspartner nicht gelesen oder nicht verstanden werden. Denn sonst könnte mit dieser Begründung ja der Bausparer klagen, dass die Vertragsdauer nicht überschaubar war oder ein Gatte erklärt, dass ihm die Konsequenzen des Ehevertrages nicht bewusst waren, sofern er nicht ausdrücklich hinsichtlich der Laufzeit oder der ehelichten Pflichten zugestimmt hat. Nein, ich gehe nicht davon aus, dass der Bundesgerichtshof den Konsumenten für unmündig hält.
Allerdings ging ich bisher auch davon aus, dass ein Kunde und Vertragspartner bewusst den Handel eingeht, dass er seine Kundendaten für Marktforschung und Werbung zur Verfügung stellt und dafür eben Rabatte und Nachlässe erhält.
Ich werde weiter über Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit nachdenken, insbesondere dann, wenn ich den Telefonhörer in die Hand nehme. Denn jetzt kann eine unüberlegte bzw. juristisch nicht geprüfte Werbeaktion oder eine billig erworbene Adresse von ebay (oder einem anderen Internetaktionshaus) schnell 50.000 EUR kosten...wenn ein werbender Unternehmer die falsche Person mit den falschen Beweggründen anruft, anmailt oder ihr gar eine SMS schickt.
Für werbende Unternehmer bleibt die sichere Alternative, sich für jede geplante Aktion im Direktmarketing Adressen und Rat vom Fachmann zu besorgen.
Dipl.-Kff. Marion Frettlöh
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